ÜBER UCEX GMBH

bei Freising und München

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ucex GmbH personalleasing! 1.1 ucex personalleasing stellt dem Auftraggeber auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) seine Mitarbeiter vorübergehend zur Verfügung. Auf diesem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag finden ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ucex personalleasing Anwendung, in keinem Fall solche des Auftaggebers auch wenn dieser solche allgemein zu verwenden pflegt oder den Willen zu deren Anwendung auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bekundet hat. Im Zweifel bedeutet die Aufnahme der Tätigkeit beim Auftraggeber dessen Anerkenntnis der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ucex personalleasing. 1.2 Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen ucex personalleasing und dem Auftraggeber, nicht jedoch zwischen dem Auftraggeber und den Mitarbeitern von ucex personalleasing. Demgemäss hat der Auftraggeber, die Vereinbarungen über die Art und wesentliche Merkmale der Tätigkeit nur mit ucex personalleasing zu treffen. ucex personalleasing wird dabei nach Möglichkeit auf die besonderen Wünsche des Auftraggebers und die Verhältnisse seines Betriebes Rücksicht nehmen, ist jedoch berechtigt, aus organisatorischen, betrieblichen oder gesetzlichen Gründen Mitarbeiter abzuberufen und durch andere zu ersetzen. 1.3 ucex personalleasing erklärt, dass sich die Arbeitsbedingungen der beim Arbeitgeber eingesetzten Mitarbeiter nach dem IGZ-/DGB Tarifvertrag für die Zeitarbeitsbranche richtet. 2.1 Die von ucex personalleasing aufgrund der geprüften und abgezeichneten Arbeitsnachweise erstellten Rechnungen, sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. ucex personalleasing ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel in Zahlung zu nehmen. 2.2 Überstunden-, Sonn-/Feiertags-, sowie Nachtzuschläge werden auf der Basis der 37 Stunden-Woche / 7,4Std Tag bzw. der vereinbarten Regelarbeitszeit wie folgt berechnet 1. die Mehrarbeitszuschläge betragen für die 1-6 Mehrarbeitststunde / Woche: 25% des Stundensatzes ab der 7 Stunden: 50% des Stundensatzes 2. der Nachtarbeiterzuschlag (von 20.00 bis 06.00 Uhr) beträgt: 25% des Stundensatzes 3. Sonn- und Feitertagszuschlag beträgt 100% des Stundensatzes Beim Zusammentreffen von mehreren Zuschlägen wird nur der höhere Zuschlag berechnet. Verkürzt sich die 5 Tage Woche mit je 7,4 Std auf 4 Tage, so werden hierfür 29,6 std zu Grunde gelegt. Das gleiche gilt für 1, 2, 3 Arbeitstage. 2.3 Für die Zeit ab 1. des auf das Rechnungsdatum folgenden Monats sind 4% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Rechnungsbetrag vertraglich vereinbart. Wahlweise kann ucex personalleasing stattdessen gesetzliche Fälligkeitszinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden bleibt unberührt. 2.4 Jegliches Zurückhaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur, soweit die Gegenforderung von ucex personalleasing anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist. 2.5 ucex personalleasing ist berechtigt, jederzeit und uneingeschränkt die ihr aus dem Vertrag zustehenden Rechte ganz oder teilweise abzutreten oder zu verpfänden. 3.1 Die Mitarbeiter haben sich gegenüber ucex personalleasing schriftlich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet. 3.2 Die Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt und sind weder Bevollmächtigte noch Erfüllungsgehilfen von ucex personalleasing. 4.1 Im übrigen übernimmt ucex personalleasing nur die Gewähr, dass der Mitarbeiter die für die umschriebene Aufgabe erforderliche allgemeine Befähigung hat. 4.2 ucex personalleasing haftet in keinem Fall für Sach- oder Vermögensschäden, die der Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit beim Auftraggeber verursacht. ucex personalleasing haftet insbesondere nicht für Schäden, die die Mitarbeiter an Gegenständen des Auftraggebers verursachen, an oder mit denen sie arbeiten. ucex persoanlleasing haftet auch nicht für Schäden, die die Mitarbeiter anderen Arbeitnehmern des Auftraggebers oder Dritten zufügen. Soweit ucex personalleasing von Arbeitnehmern des Auftraggebers oder Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, wird der Schaden im Innenverhältnis durch den Auftraggeber getragen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch gegen ucex personalleasing auf Ersatz für Sicherheits- oder Arbeitsgeräte, die er dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat. 4.3 ucex personalleasing haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch Unpünklichkeit oder Nichterscheinen, sowie bei Ausfall aus wichtigem Grund (Krankheit, Hochzeit usw.) entstehen und ist nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. ucex personalleasing haftet nicht für die Arbeitsergebnisse der überlassenen Arbeitnehmer. Außergewöhnliche Umstände berechtigen ucex personalleasing einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen. 4.4 ucex personalleasing ist jederzeit berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen, den überlassenen Mitarbeiter auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Ersatz zur Verfügung zu stellen. ucex personalleasing ist dabei bemüht, die besonderen Interessen und Verhältnisse im Betrieb des Auftraggebers zu berücksichtigen.

4.5 Für eigenes Verschulden haftet ucex personalleasing nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung für leichte / normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die sorgfältige Auswahl des Zeitarbeitnehmers als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, sonstige Pflichtverletzungen etc.)

4.6 Wird der Betrieb des Auftraggebers unmittelbar durch einen Arbeitskampf / Arbeitsstreik betroffen, hat der überlassene Mitarbeiter ein Leistungsverweigerungsrecht. Macht der Mitarbeiter von seinem Recht keinen Gebrauch, und wird er während des Kampfes / Streiks vom Arbeitgeber nicht eingesetzt, sind vom Auftraggber – Ausfallstunden zu vergüten. Für die Kündigung der Überlassung wegen Arbeitskampf / Streik gelten die vereinbarten Kündigungsfristen.

5.0 Der Auftraggeber ist verpflichtet:

5.1 einmal wöchentlich den von dem Mitarbeiter von ucex persoanlleasing vorzulegenden Arbeitsnachweis zu prüfen und abzuzeichnen oder durch einen Bevollmächtigen prüfen und abzeichnen zu lassen, andernfalls der von dem Mitarbeiter vorgelegte Zeitnachweis als genehmigt gilt.

5.2 ucex personalleasing unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Mitarbeiter seine Arbeit nicht aufnimmt oder fortsetzt oder aus sonstigen Gründen fehlt. Ist es trotz Bemühungen von ucex personalleasing nicht möglich eine Ersatzkraft zu stellen, ist ucex personalleasing für die Zeiten von der Überlassungspflicht befreit, in denen der Mitarbeiter fehlt.

5.3 Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume, die er für die Tätigkeit der Mitarbeiter von ucex personalleasing zu beschaffen oder breitzustellen hat, so zu unterhalten und einzurichten, sowie unter seiner Aufsicht stattfindene Arbeitsabläufe so zu regeln, daß die Mitarbeiter von ucex personalleasing jederzeit gegen Gefahren und Gesundheitsschäden geschützt sind.

5.4 Änderungen des vorher schriftlichen vereinbarten Arbeitsortes und des Tätigkeitsbereiches, unverzüglich mitzuteilen. ucex personalleasing ist in diesem Fall zu einer Verrechnungssatzänderung berechtigt.

5.5 dem Mitarbeiter nur solche Tätigkeiten zuzuweisen, die zu dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich gehören.

5.6 ucex personalleasing ein Zutrittsrecht innerhalb der Arbeitszeiten zu den Arbeitsplätzen der von ucex personalleasing überlassenen Mitarbeiter einzuräumen. (Wahrnehmung der Arbeitgeberpflicht)

5.7 ucex personalleasing die Sondergenehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit vorzulegen.

5.8 ucex personalleasing und deren Mitarbeiter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

6.0 Unfallverhütungsvorschriften

6.1 Die zuständige Berufgesnossenschaft ist die BG Verkehr. Bei einem Arbeitsunfall hat der Entleiher ucex personalleasingund die zuständige Berufsgenossenschaft sofort zu benachrichtigen.

6.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den entliehenden Mitarbeiter an Arbeitsplätzen zu beschäftigen, die den Bestimmungen der dafür geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im übrigen den allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der überlassenen Mitarbeiter ist vor der Aufnahme der Tätigkeit über die an seinem Arbeitsplatz auftretenden Gefahren (Betriebsgefahren) sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung von einer ermächtigten Person des Auftraggebers zu unterweisen. Sofern Arbeitnehmer Gesundheitsgefahren durch Einwirkung, Lärm bzw. gefährlichen Stoffen ausgesetzt sein sollte, ist dies vor Beginn der Beschäftigung mitzuteilen.

6.3 Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die erforderliche Erste Hilfe im Betrieb des Auftraggebers in jedem Fall gewährleistet ist.

7.0 Der Auftraggeber verpflichtet sich, an ucex personalleasing eine Vermittlungsgebühr zu bezahlen, wenn der Mitarbeiter im Anschluß an die vertragliche Überlassungszeit oder innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach der Überlassungszeit vom Auftraggeber oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen übernommen oder weiterbeschäftigt oder neu eingestellt wird. Die Verpflichtung zur Bezahlung einer Vermittlungsgebühr besteht auch dann, wenn ohne vorausgegangene Arbeitnehmerüberlassung, infolge Mitwirkung von ucex personalleasing, ein Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter eingegangen wird. Dabei ist ein Mitursächlichkeit zwischen Mitwirkungshandlung und Einstellung ausreichend. Die Vermittlungsgebühr beträgt ein 2-monatiges Bruttogehalt welches der Auftraggeber dem übernommenen / eingestellten Mitarbeiter schuldet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zu diesem Zwecke ucex personalleasing, auf Anforderung hin, Auskunft durch Vorlage der Verdienstbescheinigung zu erteilen. Die Vermittlungsgebühr entfällt ab einer Überlassungszeit von 6 Monaten. Liegt die Überlassungszeit unter 6 Monaten, so verringert sich die Vermittlungsgebühr pro Einsatzmonat um 1/6.

Die Vermittlungsgebühr ist bei Arbeitsbeginn des Mitarbeiters beim Auftraggeber fällig.

8.0 Wenn Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen oder Teile von ihnen unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der Allgemein Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine der beabsichtigten Regelung am nächsten kommende zulässige Regelung.

9.0 Der Erfüllungsort und der Gerichtstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Freising.